Schulpflicht
In Deutschland besteht Schulpflicht.
- Zu § 63: Schulpflicht NSchG
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler stunden- oder tageweise nicht am Unterricht oder den übrigen verbindlichen Schulveranstaltungen im Sinne der Nr. 1.2 teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich, in der Regel am ersten Tag des Fernbleibens vor Unterrichtsbeginn, mitzuteilen.
Die Schulleitung legt eigenverantwortlich fest, an welche Stelle in der Schule und in welcher Form eine Benachrichtigung zu erfolgen hat. Dabei ist sicherzustellen, dass die Benachrichtigung durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Weise erfolgen kann.
Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag des Fernbleibens verlangen. Die Bescheinigung ist in der Regel spätestens am dritten Tag des Fernbleibens vorzulegen und muss den gesamten Zeitraum des Fernbleibens erfassen. Die Kosten hierfür sind von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.
Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2 NSchG Verantwortlichen (Ausbildende und ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 Abs. 1 und 2 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fernbleiben eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.
3.3.2 Schulen sind gehalten, Schulabsentismus bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen. Hierzu gehören auch die Vermittlung und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler.
Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind durch die Schule mit Aufnahme in die Schule über die Schulpflicht nach § 63 NSchG und die Teilnahmepflicht am Unterricht (Nr. 1.2) nach § 58 NSchG und die sich daraus ergebenden Konsequenzen in angemessener Form zu informieren.
3.3.2.2 Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht (Nr. 1.2) sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fernbleibens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungsund Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.
3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fernbleiben weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen nach Nr. 1.2 innerhalb von zehn Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht (Nr. 1.2) umgehend das Jugendamt informiert wird.
3.3.2.4 Bei Fortsetzung des Schulabsentismus erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Jugendamt. Dies gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fernbleibens.
3.3.2.5 Sofern auch diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigen und sich das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht (Nr. 1.2) auch nach Einschaltung des Jugendamtes weiter fortsetzt (spätestens bei drei weiteren unentschuldigten Versäumnissen nach Nr. 1.2 innerhalb von zehn Schulbesuchstagen nach Einschaltung des Jugendamtes), erfolgt spätestens nach zehn weiteren Schulbesuchstagen eine Information über die fortgesetzten Schulpflichtverletzungen an die für Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle. Die Erziehungsberechtigten werden im Vorfeld über dieses Vorgehen informiert und auf die möglichen Konsequenzen einer Ordnungswidrigkeit ausdrücklich hingewiesen. Unabhängig davon sollen weitere pädagogische Lösungsversuche unternommen werden, um den Schulabsentismus doch noch zu beenden. Kann jedoch aus pädagogischen Gründen der unter 3.3.2 vorgegebene Verfahrensablauf nicht eingehalten werden, kann im Einzelfall auch eine umgehende Information der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle erfolgen.
Hier können Sie sehen, wie sich das Verfahren gestaltet bei Verletzung der Schulpflicht: Verfahrensablauf Schulpflichtverletzungen ab Mai 2026